Im Rahmen der DSGVO wird auch die IP des Betroffenen als "schützenswertes Datum" aufgeführt. Das ist zwar in vielen Fällen vollkommen sinnfrei, weil die meisten E-Mail-Kunden keine fixe IP besitzen und daher mit der IP immer auch die Zeit der Innehabung bekannt sein muss, um zu einer IP überhaupt eine Person identifizieren zu können, aber wenn es so gewünscht wird, versuchen wir halt, dem Wunsch technisch so gut wie möglich nachzukommen.
Als Generalregel haben wir dazu die Speicherung von IPs, die beim Kontakt mit unseren Servern aus technischen und Sicherheitsgründen jedenfalls erfolgen muss, auf 30 Tage limitiert. Da die DSGVO verlangt, dass man eine Auskunft binnen 30 Tagen zu erteilen hat, sollten Anfragen von Betroffenen erst am letzten Tag beantwortet werden. Dann können Sie mit Sicherheit angeben, dass keinerlei IP oder E-Mail-Adresse mehr auf unseren Servern verarbeitet wird.