Der Betrieb einer Website wird durch zahlreiche Rechtsvorschriften geregelt und es gibt in schöner Regelmäßigkeit Abmahnwellen, die Betreiber von Websites oft in brüsker Formulierung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Bezahlung einer Aufwandsentschädigung veranlassen wollen. Ob solche Abmahnungen im Einzelfall überhaupt gerechtfertigt sind, muss ein Rechtsanwalt prüfen. Dass man sich grundsätzlich leichter tut, Abmahnungen so gut es geht zu vermeiden, versteht sich von selbst.
Urheberrechtliches
Das Urheberrecht schützt den Urheber von kreativen Leistungen vor der unbefugten Nutzung seiner Werke. Die einzige Konsequenz aus dieser Grundregel lautet, dass man auf seine Website prinzipiell keine Werke Dritter einpflegt, für die man die Nutzungsrechte nicht hieb- und stichfest in der Hand hält. Das gilt für Musik ebenso wie für Texte, Bilder, Grafiken, Illustrationen, Videos und was sonst noch an Medien auf Webseiten eingepflegt werden kann. Sie dürfen jederzeit einen Link zu einem solchen Werk legen, aber Sie dürfen das Werk nicht in Ihre Webseite einbinden oder gar den Eindruck vermitteln, als wären Sie der Urheber dieses Werkes. Im Zweifelsfall gilt: lieber nicht nutzen.
Was noch kann teuer werden?
Jede Website muss ein Impressum aufweisen. Daraus muss klar hervor gehen, wer der Betreiber der Seiten ist und das Impressum muss eine „klagsfähige Anschrift“ enthalten. Die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind je nach Website ebenfalls zu beachten. Wenn der Betreiber einer Website einen Online-Shop betreibt, der auch für Konsumenten im Sinne des Gesetzes nutzbar ist, sind die Bestimmungen des E-Commerce Gesetz (ECG), des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), und des Fernabsatzgesetzes (FAbsG) einzuhalten. In jedem Fall müssen auf Seiten für Konsumenten umfangreiche Belehrungen vom Besteller vor der Bestellung nachweislich akzeptiert werden. Das wurde durch in Kraft treten des entsprechenden Gesetzes Mitte Juni 2014 besonders dringend. Ohne hier auf Details einzugehen, die der Rechtsanwalt besser erklären kann, geht es darum, dass ein Benutzer einer Website seine Zustimmung geben muss, wenn die Website Daten auf dem Computer des Benutzers speichern oder von dort lesen will. Das sind auf jeder heute typischen Website, die auf einem Content Management System (CMS) basiert:
- Cookies
- Google Analytics
Das Cookie-Opt-In
Aktuell drängen jedenfalls „großen“ Seiten, unter anderem Google, mit einem deutlichen „Opt-In“ für die Verwendung von Cookies auf den Bildschirm. Hersteller wie IBM, Apple oder Microsoft halten sich da (noch?) zurück und bieten einen meist recht versteckten Hinweis auf die Cookie-Präferenzen. Wie auch immer: Wenn Sie „auf der sicheren Seite“ sein möchten, kann auf Ihrer Website ein solches Cookie Opt-In installiert werden. Dadurch erscheint für jeden Besucher, der Ihre Website zum ersten Mal besucht, ein deutlicher Hinweis, dass die Website Cookies nutzt und jeder weitere Klick auf Ihrer Seite als Einverständniserklärung für diese Maßnahme gewertet wird. Damit ist Ihre Website nach aktueller Sachlage für die Nutzung des Speichers Ihrer Webseiten-Besucher auf der sicheren Seite und Sie sollten nach herrschender Auffassung vor Abmahnungen oder Klagen wegen unbefugter Nutzung des Speichers des Besuchers sicher sein.
Noch mehr Kleingedrucktes
Die EU Datenschutzrichtlinie 2009/136/EG über den Schutz personenbezogener Daten regelte im Wesentlichen seit 2009 den Umgang mit Daten, die auf dem Computer eines Benutzers abgelegt sind. Diese Richtline wurde durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit Wirkung vom 25. 5. 2018 abgelöst. Daher sollten auch die Texte zum Datenschutz, die Nutzungsbedingungen, die AGB und allfällige Rücksendungs- oder Stornorichtlinien bei Online-Shops geprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass es zumutbar ist, auf jeder Website verbindliche Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen abzugeben -- wer seine Website auch nur mittelbar zur Anbahnung von Geschäften auf eigene Rechnung nutzt, sollte unbedingt diese Erfordernisse umfassend erfüllen, um allfällige Abmahnungen bereits im Vorfeld zu verhindern.
Wie ist die Lage auf Ihrer Website?
Im fuerstentum sind wir immer bemüht, alle Aspekte für den rechtlich einwandfreien Betrieb der von uns erstellten Webseiten zu berücksichtigen und Ihnen Tipps für die rechtlich korrekte Gebarung zu geben. Allerdings beschäftigen wir im fuerstentum keine Rechtsanwälte und übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit der von uns ausgesprochenen Empfehlungen oder im Auftrag gesetzten Maßnahmen. Diese liegen immer und jedenfalls in der Verantwortung des Betreibers der Website.
Wie können wir helfen?
Auf Wunsch stellen wir unseren Webhosting-Kunden die erwähnten Texte zur Verfügung und installieren auch das Cookie-Opt-In. Fragen Sie uns nach unserem Angebot. Ob die von uns angebotenen Leistungen mit den rechtlichen Vorgaben für Ihre Präsenz im Web ausreichend sind, muss ein mit den einschlägigen Vorschriften vertrauter Fachmann, im Allgemeinen ein Rechtsanwalt, prüfen. Wir lehnen grundsätzlich die Haftung ab, wenn Ihrer Website die Verletzung geltender Rechtsvorschriften vorgeworfen wird.